FINANZLEXIKON · STEUERN & FÖRDERUNG
Werbungskosten einfach erklärt
Werbungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen entstehen. Bei Arbeitnehmern gehören dazu vor allem beruflich veranlasste Kosten.
Was sind Werbungskosten?
Nach § 9 Einkommensteuergesetz sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei Arbeitnehmern können beruflich veranlasste Ausgaben deshalb die steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mindern.
Entscheidend ist grundsätzlich der berufliche Zusammenhang. Rein private Lebenshaltungskosten gehören dagegen normalerweise nicht zu den Werbungskosten.
Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?
Für Arbeitnehmer wird 2026 grundsätzlich ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro berücksichtigt, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Dafür müssen nicht erst einzelne Belege in dieser Höhe gesammelt werden.
Liegen die tatsächlichen Werbungskosten über 1.230 Euro, können grundsätzlich die höheren nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden. Steuerlich zusätzlich bemerkbar macht sich gegenüber dem ohnehin gewährten Pauschbetrag daher vor allem der Teil, der über 1.230 Euro hinausgeht.
Eine Besonderheit gilt für Gewerkschaftsbeiträge: Beitragszahlungen an Gewerkschaften werden nach § 9a EStG neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.
Typische Werbungskosten bei Arbeitnehmern
- Wege zur ersten Tätigkeitsstätte: über die Entfernungspauschale
- Arbeitsmittel: zum Beispiel beruflich genutzte Fachliteratur oder Arbeitsgeräte
- Fort- und Weiterbildung: wenn ein ausreichender beruflicher Zusammenhang besteht
- Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten: zum Beispiel bestimmte Fahrt-, Übernachtungs- oder Verpflegungsmehraufwendungen
- Doppelte Haushaltsführung: bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
- Bewerbungskosten: zum Beispiel Aufwendungen für Bewerbungsunterlagen oder beruflich veranlasste Fahrten zu Vorstellungsgesprächen
Entfernungspauschale 2026
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Sie wird grundsätzlich für jeden Arbeitstag angesetzt, an dem die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wird.
Grundsätzlich gilt ein Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Kalenderjahr. Ein höherer Betrag kann insbesondere berücksichtigt werden, soweit für die Wege ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen verwendet wird.
Ein einfaches Beispiel
Eine Arbeitnehmerin hat 2026 insgesamt 1.700 Euro berücksichtigungsfähige Werbungskosten. Statt des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro können grundsätzlich die tatsächlichen 1.700 Euro angesetzt werden. Gegenüber dem Pauschbetrag werden damit 470 Euro zusätzlich einkünftemindernd berücksichtigt.
Werbungskosten oder Sonderausgaben?
Werbungskosten stehen in einem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen. Sonderausgaben gehören dagegen zu bestimmten privat veranlassten Aufwendungen, die das Einkommensteuergesetz ausdrücklich zum Abzug zulässt. Dazu können beispielsweise bestimmte Vorsorgeaufwendungen oder Kirchensteuer gehören. Die steuerliche Einordnung hängt immer von der konkreten Ausgabe ab.
Typische Missverständnisse
- den Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit einer direkten Steuererstattung von 1.230 Euro verwechseln
- jede Ausgabe rund um die Arbeit automatisch als Werbungskosten ansehen
- bei der Entfernungspauschale Hin- und Rückweg statt der einfachen Entfernung ansetzen
- annehmen, Kosten unterhalb von 1.230 Euro müssten immer einzeln nachgewiesen werden
- Werbungskosten und Sonderausgaben gleichsetzen
Verwandt: Einkommensteuer · Lohnsteuer · Steuerklasse · Grundfreibetrag
Quellen: § 9 Einkommensteuergesetz, § 9a Einkommensteuergesetz und Lohnsteuer-Handbuch 2026 des Bundesministeriums der Finanzen – Entfernungspauschalen.
Stand: 24. September 2026.
Hinweis: Allgemeine Information, keine Steuerberatung.