FINANZLEXIKON · STEUERN & FÖRDERUNG
Verlustverrechnung einfach erklärt
Bei der Verlustverrechnung werden steuerlich berücksichtigungsfähige Verluste mit positiven Einkünften oder Gewinnen verrechnet. Welche Regeln gelten, hängt von der Einkunftsart und der Art des Verlusts ab.
Was bedeutet Verlustverrechnung?
Entstehen steuerlich relevante Verluste, können sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit positiven Einkünften verrechnet werden. Dadurch kann sich der steuerpflichtige Gesamtbetrag der Einkünfte verringern. Allerdings gelten je nach Einkunftsart besondere Einschränkungen.
Verlustausgleich, Verlustrücktrag und Verlustvortrag
Grundsätzlich wird zunächst geprüft, ob negative und positive Einkünfte im selben Veranlagungszeitraum miteinander ausgeglichen werden können. Bleiben danach berücksichtigungsfähige negative Einkünfte übrig, kann § 10d EStG einen Verlustrücktrag oder Verlustvortrag ermöglichen.
- Verlustrücktrag: Nicht ausgeglichene negative Einkünfte können grundsätzlich bis zu 1 Mio. Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 2 Mio. Euro, in die zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden.
- Verlustvortrag: Verbleibende Verluste werden in folgende Jahre vorgetragen. Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. Euro werden sie grundsätzlich unbeschränkt abgezogen; darüber hinaus können 70 Prozent des übersteigenden Betrags berücksichtigt werden. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich die Schwelle auf 2 Mio. Euro.
Diese allgemeinen Regeln gelten nicht für jede Verlustart. Insbesondere bei Einkünften aus Kapitalvermögen bestehen eigene Vorschriften.
Besonderheiten bei Kapitalanlagen
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nach § 20 Abs. 6 EStG grundsätzlich nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet und auch nicht über § 10d EStG zurück- oder vorgetragen werden. Sie können jedoch mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet oder in spätere Jahre innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen übernommen werden.
Aktienverluste bilden einen eigenen Verlustverrechnungskreis
Für Verluste aus der Veräußerung von Aktien gilt weiterhin eine besondere Einschränkung: Sie dürfen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Ein Aktienverlust kann deshalb beispielsweise nicht direkt mit Zinsen oder Dividenden verrechnet werden.
Banken führen dafür in der Praxis einen gesonderten Aktienverlusttopf. Andere verrechenbare negative Kapitalerträge werden regelmäßig in einem allgemeinen Verlusttopf geführt.
Termingeschäfte und Forderungsausfälle
Die früheren besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte und bestimmte Forderungsausfälle wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben. Diese Verluste sind deshalb grundsätzlich wieder mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Der besondere Aktienverlustverrechnungskreis bleibt davon unberührt.
Was passiert mit nicht verrechneten Verlusten bei der Bank?
Eine inländische auszahlende Stelle verrechnet negative Kapitalerträge grundsätzlich mit positiven Kapitalerträgen nach den gesetzlichen Vorgaben. Ein nicht ausgeglichener Verlust wird normalerweise in das nächste Kalenderjahr übertragen.
Soll ein nicht ausgeglichener Verlust beispielsweise mit Kapitalerträgen bei einer anderen Bank im Rahmen der Steuererklärung verrechnet werden, kann eine Verlustbescheinigung erforderlich sein. Der unwiderrufliche Antrag auf diese Bescheinigung muss der auszahlenden Stelle grundsätzlich bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zugehen. Wird die Bescheinigung erteilt, entfällt bei dieser Stelle der entsprechende Verlustübertrag.
Ein einfaches Beispiel
Ein Anleger erzielt im selben Jahr 4.000 Euro Gewinn aus Aktienverkäufen und 1.500 Euro Verlust aus anderen Aktienverkäufen. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Aktienverluste mit den Aktiengewinnen verrechnet. Es verbleiben 2.500 Euro Aktienveräußerungsgewinn. Würde der Anleger dagegen nur Dividenden erzielen, könnte der Aktienverlust nicht unmittelbar mit diesen Dividenden verrechnet werden.
Typische Missverständnisse
- annehmen, jeder steuerliche Verlust könne mit jeder anderen Einkunftsart verrechnet werden
- Aktienverluste mit beliebigen Kapitalerträgen verrechnen wollen
- den allgemeinen Verlustvortrag nach § 10d EStG auf private Kapitalverluste übertragen
- noch mit der früheren 20.000-Euro-Beschränkung für Termingeschäfte rechnen
- die Frist für die Verlustbescheinigung bei der Bank übersehen
Verwandt: Kapitalertragsteuer · Abgeltungsteuer · Sparer-Pauschbetrag · Aktie
Quellen: § 10d Einkommensteuergesetz, § 20 Einkommensteuergesetz, § 43a Einkommensteuergesetz und Bundesministerium der Finanzen – Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen.
Stand: 24. September 2026.
Hinweis: Allgemeine Information, keine Steuerberatung.