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Minimalistisches Symbolbild zum Solidaritätszuschlag: kleines Prozent-Zusatzsymbol an Münze in Schwarz-Weiß-Grau

FINANZLEXIKON · STEUERN & FÖRDERUNG

Solidaritätszuschlag einfach erklärt

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Für viele Einkommensteuerpflichtige fällt er wegen hoher Freigrenzen gar nicht mehr an.

Was ist der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, wird nach dem Solidaritätszuschlaggesetz als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Er ist also keine eigenständige Einkommensteuer, sondern knüpft an eine andere Steuer an.

Wie hoch ist der Solidaritätszuschlag?

Der Zuschlagsatz beträgt grundsätzlich 5,5 Prozent der maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Bei natürlichen Personen greifen jedoch Freigrenzen und eine gesetzliche Begrenzung in der sogenannten Milderungszone.

Freigrenzen 2026

Für 2026 wird der Solidaritätszuschlag bei einkommensteuerpflichtigen Personen grundsätzlich nur erhoben, wenn die maßgebliche Bemessungsgrundlage die gesetzliche Freigrenze überschreitet.

  • 20.350 Euro in den übrigen Fällen, insbesondere beim Grundtarif
  • 40.700 Euro in den Fällen des Splittingverfahrens nach § 32a Abs. 5 und 6 EStG

Wichtig: Diese Beträge beziehen sich nicht auf das Bruttoeinkommen und auch nicht unmittelbar auf das zu versteuernde Einkommen. Maßgeblich ist grundsätzlich die im Solidaritätszuschlaggesetz definierte steuerliche Bemessungsgrundlage.

Was ist die Milderungszone?

Wird die Freigrenze nur knapp überschritten, steigt der Solidaritätszuschlag nicht sofort auf den vollen Betrag von 5,5 Prozent an. § 4 SolzG begrenzt den Zuschlag in diesem Bereich. Dadurch entsteht ein gleitender Übergang, der häufig als Milderungszone bezeichnet wird.

Der Solidaritätszuschlag darf dabei grundsätzlich nicht mehr als 11,9 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen der maßgeblichen Bemessungsgrundlage und der jeweiligen Freigrenze betragen.

Ein einfaches Beispiel

Liegt die maßgebliche Bemessungsgrundlage einer allein veranlagten Person unter 20.350 Euro, fällt insoweit kein Solidaritätszuschlag an. Wird die Freigrenze überschritten, kann zunächst die Milderungsregel greifen. Erst bei entsprechend höherer Bemessungsgrundlage wirkt sich der reguläre Zuschlagsatz von 5,5 Prozent vollständig aus.

Besonderheit bei Kapitalerträgen

Bei Kapitalerträgen gelten Besonderheiten. Auf Einkommensteuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG wird der Solidaritätszuschlag nach dem Gesetz ungeachtet der allgemeinen Freigrenzen erhoben. Auch bei bestimmten Steuerabzugsfällen, etwa beim Kapitalertragsteuerabzug, kann deshalb weiterhin Solidaritätszuschlag anfallen.

Typische Missverständnisse

  • die Freigrenze mit dem zu versteuernden Einkommen verwechseln
  • annehmen, jeder zahle pauschal 5,5 Prozent seines Einkommens als Soli
  • Freigrenze und Freibetrag gleichsetzen
  • die Milderungszone ignorieren
  • annehmen, der Solidaritätszuschlag sei für alle Steuerpflichtigen vollständig abgeschafft

Verwandt: Einkommensteuer · Lohnsteuer · Kapitalertragsteuer

Quellen: § 1 Solidaritätszuschlaggesetz 1995, § 3 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 und § 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995.

Stand: 24. September 2026.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Steuerberatung.

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Hinweis: Wertnotiz bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Finanz-, Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung.

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