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FINANZLEXIKON · ALTERSVORSORGE & SOZIALVERSICHERUNG

Entgeltumwandlung einfach erklärt

Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil künftiger Entgeltansprüche nicht ausgezahlt, sondern für eine betriebliche Altersversorgung verwendet. Dadurch kann heute die Steuer- und Sozialabgabenbelastung sinken, während im Gegenzug spätere Leistungen zu berücksichtigen sind.

Was bedeutet Entgeltumwandlung?

Entgeltumwandlung ist eine Form der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung. Arbeitnehmer verzichten auf die Auszahlung eines vereinbarten Teils ihres künftigen Arbeitsentgelts. Dieser Betrag wird stattdessen für den Aufbau einer Betriebsrente verwendet.

Umgewandelt werden können beispielsweise laufendes Gehalt, Sonderzahlungen oder künftige Gehaltserhöhungen. Die genaue Durchführung wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart.

Gibt es einen Rechtsanspruch?

Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer können grundsätzlich verlangen, dass bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

Bei tarifvertraglich geregeltem Arbeitsentgelt gilt allerdings der Tarifvorrang: Tarifentgelt kann nur umgewandelt werden, wenn der Tarifvertrag dies zulässt oder vorsieht.

Welche Grenzen gelten 2026?

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 101.400 Euro jährlich beziehungsweise 8.450 Euro monatlich.

  • Rechtsanspruch und sozialversicherungsfreie Grenze: 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze = 4.056 Euro pro Jahr beziehungsweise 338 Euro pro Monat.
  • Steuerfreie Grenze nach § 3 Nr. 63 EStG: 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze = 8.112 Euro pro Jahr beziehungsweise 676 Euro pro Monat bei begünstigten Beiträgen an Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen.

Damit ist nicht jeder steuerfreie Beitrag zugleich sozialversicherungsfrei. Der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag liegt grundsätzlich bei 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.

Wie funktioniert der Arbeitgeberzuschuss?

Bei Entgeltumwandlung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich an die Versorgungseinrichtung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Der gesetzliche Zuschuss ist deshalb nicht in jedem Fall automatisch exakt 15 Prozent des Umwandlungsbetrags. Entscheidend ist, ob und in welcher Höhe beim Arbeitgeber tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Tarifverträge können zudem abweichende Regelungen enthalten.

Welche Wirkung hat die Entgeltumwandlung heute?

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der umgewandelte Betrag nicht oder nur teilweise mit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen belastet. Deshalb sinkt das Nettoentgelt normalerweise um weniger als der Betrag, der in die betriebliche Altersversorgung fließt.

Die konkrete Ersparnis hängt unter anderem von Einkommen, Steuermerkmalen, Krankenversicherung und Höhe der Entgeltumwandlung ab.

Ein einfaches Beispiel

Ein Arbeitnehmer wandelt monatlich 200 Euro seines Bruttogehalts in eine Direktversicherung um. Spart der Arbeitgeber durch diese Umwandlung ausreichend Sozialversicherungsbeiträge, kommen bei einem Zuschuss von 15 Prozent weitere 30 Euro hinzu. Insgesamt fließen dann 230 Euro pro Monat in die betriebliche Altersversorgung.

Das Nettoentgelt des Arbeitnehmers sinkt dabei regelmäßig um weniger als 200 Euro, weil auf den umgewandelten Betrag innerhalb der gesetzlichen Grenzen weniger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen können.

Welche Folgen gibt es später?

Die Entgeltumwandlung sollte nicht nur anhand der heutigen Abgabenersparnis beurteilt werden. Soweit durch sie das sozialversicherungspflichtige Entgelt sinkt, können auch die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung geringer ausfallen.

Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind später grundsätzlich zu versteuern. Bei gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten können außerdem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Betriebsrenten anfallen; für pflichtversicherte Rentner bestehen dabei besondere Freibetragsregelungen in der Krankenversicherung.

Worauf sollte man zusätzlich achten?

  • Höhe des Arbeitgeberzuschusses und mögliche freiwillige Mehrleistungen
  • Kosten und Leistungsbedingungen des konkreten Vorsorgevertrags
  • Garantien, Renditechancen und mögliche Hinterbliebenen- oder Invaliditätsleistungen
  • Folgen eines Arbeitgeberwechsels
  • spätere Besteuerung und mögliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Typische Missverständnisse

  • 8 Prozent Steuerfreiheit mit 8 Prozent Sozialversicherungsfreiheit gleichsetzen
  • den 15-Prozent-Arbeitgeberzuschuss in jedem Fall als uneingeschränkt garantiert ansehen
  • nur die heutige Nettoersparnis betrachten
  • die möglichen Auswirkungen auf die gesetzliche Rente übersehen
  • annehmen, die spätere Betriebsrente sei automatisch steuer- und beitragsfrei

Verwandt: Altersvorsorge · Versorgungslücke · Beitragsbemessungsgrenze · Gesetzliche Rente

Quellen: § 1a Betriebsrentengesetz, § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz, § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung, BMAS – Sozialversicherungsrechengrößen 2026 und BMAS – Entgeltumwandlung.

Stand: 24. September 2026.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Steuer-, Rechts- oder Vorsorgeberatung.

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