FINANZLEXIKON · ALTERSVORSORGE & SOZIALVERSICHERUNG
Beitragsbemessungsgrenze einfach erklärt
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt, bis zu welcher Höhe Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt wird.
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze, kurz BBG, ist eine Obergrenze für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung. Einkommen bis zur jeweiligen Grenze wird bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Der darüberliegende Teil erhöht die Beiträge in diesem Versicherungszweig grundsätzlich nicht weiter.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist keine Gehaltsobergrenze. Wer mehr verdient, darf selbstverständlich ein höheres Einkommen erzielen – lediglich die Beitragspflicht ist für den darüberliegenden Teil begrenzt.
Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 Euro monatlich beziehungsweise 69.750 Euro jährlich.
- Allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.450 Euro monatlich beziehungsweise 101.400 Euro jährlich.
- Knappschaftliche Rentenversicherung: 10.400 Euro monatlich beziehungsweise 124.800 Euro jährlich.
Die Rechengrößen werden regelmäßig an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter angepasst. Für 2026 gelten die Werte bundesweit.
Ein einfaches Beispiel
Ein Arbeitnehmer verdient 2026 monatlich 6.500 Euro brutto und das gesamte Arbeitsentgelt ist beitragspflichtig. In der Kranken- und Pflegeversicherung werden Beiträge grundsätzlich nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro berechnet. Die darüberliegenden 687,50 Euro erhöhen diese Beiträge nicht weiter.
In der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze dagegen bei 8.450 Euro monatlich. Da 6.500 Euro darunter liegen, wird dort grundsätzlich das volle beitragspflichtige Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Beitragsbemessungsgrenze oder Versicherungspflichtgrenze?
Diese beiden Grenzen werden häufig verwechselt, haben aber unterschiedliche Aufgaben.
- Beitragsbemessungsgrenze: begrenzt die Höhe des Einkommens, auf das Beiträge berechnet werden.
- Jahresarbeitsentgeltgrenze beziehungsweise Versicherungspflichtgrenze: ist vor allem für die Frage relevant, ob ein Arbeitnehmer bei entsprechend hohem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung herausfallen kann.
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2026 6.450 Euro monatlich beziehungsweise 77.400 Euro jährlich. Das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze allein beendet daher nicht automatisch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Warum gibt es unterschiedliche Grenzen?
Die einzelnen Zweige der Sozialversicherung haben unterschiedliche Finanzierungs- und Leistungsregeln. Deshalb gelten für Kranken- und Pflegeversicherung andere Beitragsbemessungsgrenzen als für Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Typische Missverständnisse
- die Beitragsbemessungsgrenze für eine Gehaltsobergrenze halten
- annehmen, oberhalb der Grenze würden gar keine Sozialversicherungsbeiträge mehr gezahlt
- Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze gleichsetzen
- die Krankenversicherungsgrenze auf Renten- und Arbeitslosenversicherung übertragen
- mit veralteten Vorjahreswerten rechnen
Verwandt: Entgeltumwandlung · Gesetzliche Rente · Rentenpunkt · Altersvorsorge
Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 und Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Rechengrößen der Rentenversicherung.
Stand: 24. September 2026.
Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechts- oder Sozialversicherungsberatung.