VERÖFFENTLICHT

LESEZEIT

2–3 Minuten
Minimalistisches Symbolbild zu vermögenswirksamen Leistungen: Aktentasche mit Münze in Sparglas in Schwarz-Weiß-Grau

FINANZLEXIKON · STEUERN & FÖRDERUNG

Vermögenswirksame Leistungen einfach erklärt

Vermögenswirksame Leistungen, kurz VL, sind Geldleistungen, die über den Arbeitgeber in bestimmte Anlageformen fließen und den privaten Vermögensaufbau unterstützen können.

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen sind nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz bestimmte Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Sie können zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden oder aus noch nicht ausgezahlten Teilen des Arbeitslohns stammen, wenn der Arbeitnehmer dies mit dem Arbeitgeber entsprechend vereinbart.

Ob und in welcher Höhe ein Arbeitgeber eigene VL zahlt, ergibt sich häufig aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung jedes Arbeitgebers zu einem bestimmten monatlichen VL-Betrag gibt es nicht.

Welche Anlageformen kommen infrage?

Das Vermögensbildungsgesetz kennt mehrere begünstigte Anlageformen. Dazu gehören insbesondere bestimmte Beteiligungen am Produktivkapital, etwa förderfähige Wertpapier- oder Beteiligungssparformen, sowie Bausparverträge und bestimmte wohnungswirtschaftliche Verwendungen.

Nicht jede Geldanlage ist automatisch eine vermögenswirksame Anlage im Sinne des Gesetzes. Entscheidend ist, dass die jeweilige Anlageform die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Was ist die Arbeitnehmer-Sparzulage?

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Förderung für bestimmte vermögenswirksame Leistungen. Anspruch besteht nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das maßgebliche Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet.

  • 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen bei Einzelveranlagung
  • 80.000 Euro zu versteuerndes Einkommen bei Zusammenveranlagung

Wichtig: Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht das Bruttogehalt.

Wie hoch ist die Arbeitnehmer-Sparzulage?

  • 20 Prozent auf begünstigte vermögenswirksame Leistungen bis höchstens 400 Euro pro Jahr bei bestimmten Vermögensbeteiligungen. Das entspricht maximal 80 Euro Arbeitnehmer-Sparzulage.
  • 9 Prozent auf begünstigte vermögenswirksame Leistungen bis höchstens 470 Euro pro Jahr bei Bausparen und bestimmten wohnungswirtschaftlichen Anlagen. Die Zulage wird auf volle Euro aufgerundet und beträgt maximal 43 Euro.

Wer beide Förderwege über zwei entsprechend begünstigte Anlageverträge nutzt und alle Voraussetzungen erfüllt, kann damit insgesamt bis zu 123 Euro Arbeitnehmer-Sparzulage pro Jahr erhalten.

Sind 40 Euro im Monat die gesetzliche VL-Grenze?

Nein. Die häufig genannten 40 Euro pro Monat sind keine allgemeine gesetzliche Höchstgrenze für vermögenswirksame Leistungen. In der Praxis beruhen solche Beträge häufig auf Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder üblichen Arbeitgeberleistungen. Für die Arbeitnehmer-Sparzulage gelten dagegen die gesetzlichen jährlichen Förderhöchstbeträge von 400 Euro beziehungsweise 470 Euro je nach Anlageart.

Kann man selbst aufstocken?

Zahlt der Arbeitgeber weniger als den gewünschten Sparbetrag, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich vereinbaren, dass zusätzlich Teile des noch nicht ausgezahlten Arbeitslohns vermögenswirksam angelegt werden. Die Zahlung muss dabei über den Arbeitgeber entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgen.

Ein einfaches Beispiel

Ein Arbeitnehmer lässt im Jahr 400 Euro vermögenswirksam in eine förderfähige Vermögensbeteiligung anlegen. Liegt sein zu versteuerndes Einkommen innerhalb der gesetzlichen Grenze und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage 20 Prozent von 400 Euro, also 80 Euro.

Wer zusätzlich 470 Euro in eine begünstigte wohnungswirtschaftliche Anlage einzahlt, kann hierfür weitere 9 Prozent erhalten. 9 Prozent von 470 Euro ergeben 42,30 Euro; die festzusetzende Zulage wird auf volle Euro aufgerundet und beträgt daher 43 Euro.

Typische Missverständnisse

  • 40 Euro monatlich für eine gesetzliche allgemeine VL-Höchstgrenze halten
  • Bruttogehalt und zu versteuerndes Einkommen bei der Einkommensgrenze verwechseln
  • annehmen, jede Geldanlage sei automatisch VL-förderfähig
  • Arbeitgeberleistung und Arbeitnehmer-Sparzulage gleichsetzen
  • davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer-Sparzulage sofort monatlich ausgezahlt wird

Verwandt: Arbeitnehmer-Sparzulage · Sparplan · Altersvorsorge

Quellen: § 11 Fünftes Vermögensbildungsgesetz, § 13 Fünftes Vermögensbildungsgesetz, § 6 Vermögensbildungs-Durchführungsverordnung und Lohnsteuer-Handbuch 2026 des Bundesministeriums der Finanzen – Vermögensbildung.

Stand: 24. September 2026.

Hinweis: Allgemeine Information, keine Steuerberatung.

WERTNOTIZ-CHECK

Vor einer Entscheidung kurz prüfen.

01 · KOSTEN

Was kostet die Entscheidung insgesamt – nicht nur auf den ersten Blick?

02 · RISIKO

Welche Nachteile, Schwankungen oder Unsicherheiten bleiben?

03 · BINDUNG

Wie leicht lässt sich die Entscheidung später ändern oder beenden?

04 · NÄCHSTER SCHRITT

Welche Zahl, Quelle oder Vertragsbedingung solltest du als Nächstes prüfen?


Hinweis: Wertnotiz bietet allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Finanz-, Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung.

Entdecke mehr von Wertnotiz

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen